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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand: 12/2018)

1.    Geltungsbereich

(1)    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TroFilms GmbH Technikstr. 7, 91166 Georgensgmünd (nachfolgend „TroFilms“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“). Diese AVB sind Bestandteil aller Verträge, die TroFilms mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, insbesondere gelten sie für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob TroFilms die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

(2)    Diese AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge, Folgeaufträge, Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit oder an den Kunden, ohne dass TroFilms in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter https://www.trofilms.de einsehbar.

(3)    Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(4)    Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

(5)    Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TroFilms ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TroFilms ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn TroFilms in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.

(6)    Zur Wahrung der Schriftform i.S.d. der Bestimmungen dieser AVB genügt die Übermittlung per Brief, Telefax oder E-Mail.

2.    Angebot und Vertragsabschluss

(1)    Alle Angebote von TroFilms sind freibleibend und unverbindlich, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. TroFilms behält sich das Recht zum Zwischenverkauf vor. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn TroFilms Bestellungen oder Aufträge des Kunden schriftlich bestätigt oder die Ware an den Kunden liefert. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann TroFilms innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2)    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen TroFilms und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

(3)    Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben) enthalten lediglich Richtwerte, es sei denn, TroFilms erklärt diese ausdrücklich als verbindlich

(4)    TroFilms behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von TroFilms weder als solche noch deren Inhalt Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen. Der Kunde hat auf Verlangen von TroFilms diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3.    Preise und Zahlung

(1)    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von TroFilms. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO auf Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) ab dem Werk von TroFilms in Georgensgmünd, Deutschland, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transportkosten, einer etwaigen Transportversicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie sonstiger öffentlicher Gebühren und Abgaben.

(2)    Soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, so vereinbart TroFilms mit dem Kunden eine angemessene Preiskorrektur, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage von TroFilms nachweislich ändert, insbesondere wenn es zu einer Erhöhung der Lohn- Material- oder Lieferkosten gekommen ist.

(3)    Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(4)    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind die Rechnungsbeträge zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von TroFilms auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. Zudem ist TroFilms berechtigt, bei Verzug des Kunden eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 von diesem zu fordern (§ 288 Abs. 5 BGB).

(5)    Das Aufrechnungs- oder das Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit der Anspruch des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde in Verzug befindet. Die Gewährleistungsrechte des Kunden im Fall von Mängeln der gelieferten Ware bleiben hiervon unberührt.

(6)    TroFilms ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) ist TroFilms berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. TroFilms ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung teilweise nur gegen angemessene Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TroFilms spätestens mit der Auftragsbestätigung

(7)    Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung getilgt.

4.    Lieferung und Lieferzeit, Gefahrenübergang

(1)    Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen TroFilms und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2010) von dem Standort von TroFilms in Georgensgmünd, Deutschland oder von einem anderen von TroFilms benannten Lieferort. Von TroFilms in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2)    Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern ein Versendungskauf vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) erfolgt nach Wahl von TroFilms, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person. Der Übergabe – oder falls vereinbart, der Abnahme – steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.

(3)    TroFilms ist grundsätzlich zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Sub-unternehmers entbindet TroFilms nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von TroFilms.

(4)    TroFilms ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TroFilms erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5)    Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von TroFilms veranlasst ist.

(6)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von TroFilms aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist TroFilms berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet TroFilms eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwertes der nicht abgenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche seitens TroFilms (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass TroFilms überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.    Gewährleistung, Sachmängel

(1)    Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445 a, 478, 479 BGB).

(2)    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersucht hat und etwaig festgestellte Mängel unverzüglich gerügt hat (§§ 377, 381 HGB). Versteckte Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind TroFilms unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gelten die Produkte auch hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Generell ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, ob der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei TroFilms. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, übernimmt TroFilms für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel keine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3)    Im Falle einer Beanstandung ist TroFilms berechtigt, die gerügten Mängel selbst oder durch einen von ihr zu bestimmenden Dritten an Ort und Stelle zu überprüfen. Auf Verlangen von TroFilms ist der beanstandete Liefergegenstand zur Prüfung frachtfrei an TroFilms zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet TroFilms die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4)    Grundlage von Mängelansprüchen ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Individualvereinbarung. Fehlt diese, gelten als Beschaffenheitsvereinbarung insbesondere alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von TroFilms (insbesondere in Katalogen oder unter https://www.trofilms.de) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, wie etwa Werbeaussagen, übernimmt TroFilms jedoch keine Haftung.

(5)    Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist TroFilms nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(6)    TroFilms ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7)    Der Kunde hat TroFilms die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an TroFilms zurückzugeben.

(8)    Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt TroFilms, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist TroFilms berechtigt, vom Kunden die aufgrund des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. TroFilms ist jedoch nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen.

(9)    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.    Haftung von TroFilms

(1)    Auf Schadensersatz haftet TroFilms – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TroFilms vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und

(b)    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von TroFilms jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2)    Die sich aus Ziffer 6.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden TroFilms nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit TroFilms einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3)    Soweit TroFilms technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.    Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TroFilms gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich TroFilms das Eigentum an den verkauften oder hergestellten Waren vor.

(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat TroFilms unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf ihr gehörende Waren erfolgen.

(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TroFilms berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, kann TroFilms diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4)    Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verbinden, zu vermengen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von TroFilms entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TroFilms als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, TroFilms Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten Sachen zueinander zu verschaffen.

(b)    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von TroFilms bestehen bleibt. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von TroFilms gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. TroFilms nimmt die Abtretung hiermit an.

(c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben TroFilms nach der Abtretung ermächtigt. TroFilms verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann TroFilms verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung von TroFilms um mehr als 10%, werden diese auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

8.    Verjährung

(1)    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, eine kürzere Verjährungsfrist wurde vertraglich vereinbart (z.B. in den technischen Datenblättern zu den Produkten).

(2)    Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist von TroFilms (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an den Verbraucher (§ 445b BGB).

(3)    Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.    Schlussbestimmungen

(1)    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Georgensgmünd, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung zwischen TroFilms und dem Kunden ist Nürnberg. TroFilms ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3)    Die diese AVB einbeziehende Vereinbarung zwischen TroFilms und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verweisungsnormen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gelten nicht.

(4)    Änderungen oder Ergänzungen der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung oder der AVB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualvereinbarungen i.S.d. § 305 b BGB gelten gegenüber den AVB vorrangig und bleiben hiervon unberührt.

(5)    Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.